Informationen zur Fischerprüfung
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Ich möchte angeln gehen, aber was muss ich dabei beachten?
Hier wird diese Frage beantwortet.

Um es einmal mit dem Autofahren zu vergleichen. Wenn man ein Auto selber fahren möchte, wird eine behördliche Genehmigung benötigt. Mit dieser weist man nach, dass man im Straßenverkehr die notwendigen Kennisse besitzt. Diese Genehmigung ist der Führerschein. Zusätzlich benötigt man noch eine Erlaubnis, um das Auto auch zu nutzen. Diese Erlaubnis ist die Zulassung für das Fahrzeug.

Ähnlich ist es beim Angeln. Auch hier benötigt man eine behördliche Genehmigung, quasi also einen Führerschein, der in diesem Fall aber Fischereischein heisst. Um dann sein Angelgerät auch nutzen zu dürfen, benötigt man auch noch eine Zulassung für ein Gewässer, in welches man seine Angel “werfen kann”. Dieses ist der Erlaubnisschein bzw. die Angelkarte.

Erst einmal zum Fischereischein. Um diesen zu erlangen muss eine Fischerprüfung abgelegt werden. Die Bestimmungen über die Inhalte dieser Prüfung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, da das Fischereirecht Landesrecht ist. Je nach Bundesland gibt es Prüfungen, die sich in einen schriftlichen, mündlichen und in manchen auch einen praktischen Prüfungsteil gliedern.

Nachfolgend gehen wir jedoch ausschließlich auf die Bestimmungen im Bundesland Sachsen-Anhalt ein. Sollten Sie Informationen zu Fischerprüfungen anderer Bundesländer suchen, können wir die Site www.sachsen-anhalt.de empfehlen.

Durch die Obere Fischereibehörde wurden die Termine für die Fischerprüfung 2012 wie folgt festgelegt:

31.03.2012 um 09.00 Uhr
(Anmeldung bis spätestens 01.03.2012)

13.10.2012 um 09.00 Uhr
(Anmeldung bis spätestens 20.09.2012)

Bis einschliesslich 2005 war der Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Zulassung zur Prüfung in Sachsen-Anhalt nicht zwingend erforderlich. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat jedoch 2005 beschlossen, dass ab 01.01.2006 die Teilnahme an einem 30-stündigem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist. Lehrgänge bieten z.B. die Angelvereine an.
Die Fischerprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil werden insgesamt 60 Fragen gestellt. Es müssen Kenntnisse in folgenden Gebieten nachgewiesen werden.

  • Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der heimischen Fischarten, Fischfamilien und nichtheimischen Fische in natürlichen Gewässern, Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Unterscheidung der Geschlechter und Fischkrankheiten)
  • Gewässerkunde (Gewässertypen, Gewässerzonen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege)
  • Gerätekunde (erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fangmethoden)
  • Rechtskunde (Landesfischereirecht, Tierschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Umweltrecht, Lebensmittelrecht und Tierseuchenrecht)

Es sind jeweils drei Antwortmöglichkeiten vorgegeben, wobei aber immer nur eine Antwort richtig ist. Wer innerhalb der Zeitvorgabe von 2 Stunden 45 Fragen richtig, oder anders ausgedrückt, nicht mehr als 15 falsch beantwortet, darf zur mündlichen Prüfung antreten. Diese findet am selben Tag unmittelbar nach dem schriftlichen Prüfungsteil statt. Es werden erneut Fragen aus den oben genannten Themengebieten gestellt, hauptsächlich jedoch zur Fischereiordnung.

Nach geklärter behördlicher Genehmigung (bestandene Fischerprüfung) und Erhalt des Fischereischeines bleibt nur noch die Frage zu klären, wie es mit der Zulassung (Fischerei-Erlaubnisschein bzw. Angelkarte) aussieht.
Der einfachste Weg ist, Mitglied in einem Anglerverein zu werden. Für die von diesem - als Fischerreiausübungsberechtigen - betreuten Gewässer erhält man dann den Erlaubnisschein bzw. die Angelkarte.

In Sachsen-Anhalt darf eine Angelkarte nur für ein Kalenderjahr ausgegeben werden.

Wer kein Mitglied im Anglerverein werden möchte, muss eine Gastkarte für das jeweilige Gewässer, in welchem geangelt werden soll, erwerben.

Übrigens, die weitverbreitete Meinung, dass es “freie Gewässer” gibt, an denen ohne Erlaubnis geangelt werden darf, ist ein Trugschluss. Nur Gewässer bis 500 m², die geschlossen und privat sind, fallen nicht unter diese Regelung. Aber wer will schon im Gartenteich angeln!?

Und noch ein Hinweis: Wer ohne Fischereierlaubnisschein angelt begeht eine Straftat - Fischwilderei!!

Nähere Informationen sind auch auf der Homepage des Landes Sachsen-Anhalt erhältlich. Dort sind auch die aktuellen Gebühren ersichtlich. Um diese Seite jetzt aufzurufen klicken Sie hier.

Trotz sorgfältiger Recherche können wir für die Richtigkeit der Angaben, unter anderem aufgrund der häufigen Änderungen, keine Haftung übernehmen. Bitte befragen Sie hierzu Ihren Ausbilder oder Kursleiter.

Kontakt

Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e. V.
Mansfelder Straße 33
06108 Halle/Saale


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